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Private Altersvorsorge

written by Johannes Laas
at 4:26 pm
on Mai 27, 2009
in Finanzen
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Über die private Altersvorsorge wird überall diskutiert. Abgeschlossen werden meist Lebens- und Rentenversicherungen. Die Seite www.gegen-altersarmut.de betrachtet die von der Finanzbranche angebotenen Produkte aus der Sicht des Kunden. Anhand von Statistiken, Kundenreaktionen wie z.B. vorzeitige Kündigung, Zahlungsschwierigkeiten usw. steht bereits im Voraus die Entäuschung vieler Kunden  fest. So führt beispielsweise bei einer Rüruprente eine zu frühe Beitragsfreistellung des Kunden zum Totalverlust. Der Versicherer beruft sich dann auf die sog. „Beitragsfreistellungsklausel“. Ferner wird bei vorzeitiger Kündigung Kapitalertragssteuer fällig, obwohl die Rückkaufswerte noch nicht einmal die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht haben. Zum Verhängnis werden auch eingeschlossene Zusatzversicherungen. Eine Beitragsfreistellung führt sofort zu deutlich reduzierten Leistungen, da diese nur noch auf das tatsächliche Guthaben angerechnet werden.

Beispiel: Monatsbeitrag 200,-€, Laufzeit 35 Jahre, Todesfallschutz 100%.

Der Todesfallschutz beträgt in diesem Beispiel 84.000,-€ (200,-€ x 12 x 35 x 1) . Bei einer Beitragsfreistellung zählt jedoch nur noch das tatsächliche Guthaben. Beträgt das Guthaben nur 10.000,-€ so verringert sich die Todesfallsumme eben auf 10.000,-€ (= 100% von 10.000,-€). Die Todesfallleistung  im Versicherungsschein gilt also nur bei regelmäßiger Beitragszahlung. Da gilt auch für andere Versicherungsleistungen wie Unfall oder Berufsunfähigkeit)

Um den angesprochenen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte der Kunde für die Vermögensbildung ein (Fonds-) Depot eröffnen. Dieses Depot wird auf den Namen des Kunden ausgestellt, welches die Eigentumsrechte von vornherein sichert. Eine Aussetzung der Beiträge ist jederzeit und vor allem uneingeschränkt möglich.

Für rein versicherungstechnische Angelegenheiten sollte der Rat eines gerichtlich anerkannten Versicherungsberaters eingeholt werden. Versicherung und Geldanlage sind also zu trennen. Der Versicherungsberater darf – im Gegensatz zum Makler – Schadensfälle des Kunden bearbeiten und außergerichtlich vertreten.


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