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Elternzeit

written by Schossig
at 7:02 pm
on November 21, 2010
in Diverses
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Wenn Nachwuchs ins Haus steht, dann unterliegen berufstätige Eltern der sogenannten Elternzeit. Das bedeutet, dass man seine Arbeit bis zu drei Jahren lang ruhen lassen kann, um sich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes um selbiges zu kümmern. Diese Möglichkeit bietet sich sowohl den Müttern, als auch den Vätern.

Der Arbeitgeber muss über die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor Inanspruchnahme informiert werden. Zudem darf kein wichtiger, betriebsbedingter Grund vorliegen und der Arbeitnehmer muss seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann Elternzeit beantragt werden. Somit wird der Arbeitnehmer von seinen Pflichten freigestellt und hat nach dieser Zeit wieder die Möglichkeit, an seinen alten Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen in derselben Firma zurück zu kehren. Er wird also für die Zeit freigestellt. Dabei kann der Zeitraum der drei Jahre von einem Elternteil komplett genommen oder auch untereinander aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss allerdings bei Antragstellung von der Dauer unterrichtet werden. Das heißt, möchte sich die Mutter die ersten eineinhalb Jahre um das Kind kümmern, muss Sie dies so beim Arbeitgeber angeben. Danach muss sie wieder in den Beruf zurückkehren. Möchte der Vater die nächsten eineinhalb Jahre Elternzeit nehmen, muss er dies rechtzeitig beim AG beantragen.

In der Regel dauert die Elternzeit also drei Jahre. Sie kann aber in Absprache mit dem Arbeitgeber um den Zeitrum von bis zu 12 Monaten verlängert werden – und das bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Diese 12 Monate können dann beliebig verteilt werden – natürlich wieder in Absprache mit dem Arbeitgeber. Übrigens ist während der Elternzeit die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden zulässig.


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